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mein deutschland

Wer oder was ist eigentlich ein Amtsträger?

Amtsträger:

Nach §11 StGB (BfiD-Recht) ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Richter oder Beamter ist. (Fragt sich jetzt welches deutsche Recht gemeint ist). Gehen wir mal davon aus, dass dies das Recht der BfiD ist:

Jeder, der sich in der BfiD Amtsträger nennt, wie z.B. Richter oder Beamte, hat nicht einen Amtsausweis oder ein Amtssiegel, sondern einen Dienstausweis bzw. ein Dienstsiegel.
Der Unterschied:

Amtsträger dürfen einen staatlich hoheitlichen Akt ausführen, nämlich eine Entscheidung zu treffen, deswegen sind alle Amtsträger auch entscheidungsbefugt.

Dienstträger sind weisungsgebunden und sind nicht unabhängig!

Genau genommen gibt es in der BfiD keine Richter oder Beamte allgemein der einen Amtsausweis oder Amtssiegel hat, sondern sie haben alle nur Dienstsiegel bzw. Dienstausweise.

Das heißt aber auch, dass es keine Remonstrationspflicht geben kann, da es diese „Spezies” in der BFiD nicht gibt. Außerdem ist die BfiD kein Staat und somit sind staatliche Aufgaben und Hoheiten nicht gegeben!

Die Straftat der Amtsanmaßung liegt vor, weil demnach schwören Privatpersonen als sog.

BfiD-Beamte (§58 BBG) und BfiD-Richter (§38DRIG) den Eid auf das Grundgesetz (GG), – ein Militärgesetz -, wie wir wissen für die sog. „BRD” (BfiD), deren Führung (politische Parteien etc… und Gründung nie vom deutschen Volk in freien geheimen Wahlen gewählt oder bestätigt wurden und somit auch nicht genehmigt worden ist.

Was auffällig ist:

Es wird immer wieder Bezug auf das Dienstsiegel, nicht auf ein Amtssiegel genommen!

Die Tautologie besteht dann, wenn diese sog. BfiD-Beamten und -Richter im „Namen des Volkes” (fragt sich nur welches Volk gemeint ist), früher richtiger Weise: im Namen des deutschen Volkes” tätig werden, worauf sie wegen dem GG für die BRD keine Legitimation haben. Sie sind nach eigenem Gesetz gem. 0.79 BGB ohne eine Legitimation tätig.

Amtsträger gem. §11 StGB ist, wer nach deutschem und nicht BfiD Recht gesetzeskonform und wirksam Richter oder Beamter ist.

Demnach müssen die wirksamen Amtsträger nach deutschem Recht eine Zulassung durch eine Volksverfassung haben(gern. ihrem eigenen GG Art. 148), die bisher als wesentliche Voraussetzung fehlt.

Und alle Personen der Legislative, Judikative und Executive handeln nach 0.79 BGB ohne Vollmacht, sind zudem staatlich-hoheitlich weder rechts-, geschäfts-, partei- oder prozessfähig, also unmündig. Keine Entscheidung ist von den BfiD-Richtern unterschrieben und/oder beglaubigt.

Diese BfiD-Richter beteiligen sich aktiv an der Straftat der Menschenrechtsverletzung und unter Vorsatz! Die Vorlagepflicht nach ihren eigenen Gesetzen §§ 138, 139, 415 444 ZPO, §99 VwG, §§16,21 GVG ist absolut verletzt.

Deswegen sind nach deutschem Recht gem. ihrer eigenen Gesetzlichkeit gem. 01 StGB weder deutsche Richter noch deutsche Beamte bei Gerichten in ganz Deutschland beschäftigt und es liegt Amtsanmaßung vor. Denn Rechtbeugung kommt nicht in Frage, da das Amt fehl, das durch Täuschung im Rechtsverkehr vorgetäuscht wird.

Rechtswidrige Anwendung von Gewalt ist auch als Terror definiert! Es liegen insbesondere Menschenrechtverletzungen gem. dem Kontrollratsgesetz nach höherrangigem internationalen Menschen- und Völkerrecht, vor. (hier gem. ihrem eigenen GG Art. 25)

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